Urteil des OLG Oldenburg im Urheberrecht bei Wohnhäusern

Das OLG Oldenburg hat ein Urteil zum Urheberrechtsschutz bei einfachen Wohnhäusern gefällt.

Der Leitsatz des Urteils des OLG Oldenburg ((1 U 50/07) vom 17.04.2008 im Urheberrecht bzgl. eines einfachen Holzhauses lautet wie folgt:

"Pläne für ein Wohnhaus (Blockhausbauweise) können nach § 2 I Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine eigenpersönliche, schöpferische Leistung i. S. des § 2 II UrhG enthalten, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Das Bauwerk bzw. die darauf bezogene Planung muss sich dazu aus der Masse alltäglichen Bauschaffens, dem Durchschnitt architektonischer Leistung abheben. Dies ist allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen und nicht anhand des subjektiven Leistungsvermögen des handelnden Architekten oder sonstigen Planers. Die für den Urheberrechtsschutz erforderliche eigenschöpferische Leistung kann dabei auch in einer ungewöhnlichen, schöpferischen Kombination bekannter und bereits anderswo verwendeter Komponenten liegen, bei der durch das Zusammenfügen etwas Neues oder jedenfalls Besonderes geschaffen worden ist, das sich vom Durchschnittsprodukt abhebt. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei zu verneinendem Urheberrechtsschutz Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommen."


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Letztes Update 18.09.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2010 | Seite drucken: Urteil des OLG Oldenburg im Urheberrecht bei Wohnhäusern | Seite einem Freund senden: Urteil des OLG Oldenburg im Urheberrecht bei Wohnhäusern

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