Urteil des OLG Frankfurt a. M. im Markenrecht zur Verwechslungsgefahr

Das OLG Frankfurt a. M. hat ein Urteil zur Verwendung einer Marke zu Dekorationszwecken gefällt.

Der Leitsatz des Urteils (6 U 56/10) vom 10.03.2011 des OLG Frankfurt a. M. im Markenrecht lautet wie folgt:

"Die Dekorationszwecken dienende Wiedergabe bekannter, als dreidimensionale Marken geschützter Kfz.-Modelle (hier: VW-Bus und VW-Käfer) sowie bekannter Kfz-Wort- und Bildmarken auf Blechschildern stellt in der Regel keinen die Verwechslungsgefahr begründenden Gebrauch dar. Jedoch liegt jedenfalls dann eine unlautere Rufausnutzung dieser Marken vor, wenn die mit den Marken identischen oder fast identischen Darstellungen den einzigen dekorativen Inhalt des Blechschildes ausmachen."

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Letztes Update 05.05.2011 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: Urteil des OLG Frankfurt a. M. im Markenrecht zur Verwechslungsgefahr | Seite einem Freund senden: Urteil des OLG Frankfurt a. M. im Markenrecht zur Verwechslungsgefahr

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