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T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten
urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Ausstellung einer
Fotoserie von X geltend. Gegenstand dieser Fotoserie ist eine
künstlerische Aktion, die der Künstler X am 11.12.1964 in einer
Live-Sendung des X aus der Sendereihe "X" darbot.
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Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein kraft
staatlicher Verleihung, der die Aufgabe hat, Rechte und Ansprüche von
Urhebern im visuellen Bereich wahrzunehmen.
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In einem Wahrnehmungsvertrag vom 29.04.1986 hat Frau X,
die Rechtsnachfolgerin des Künstlers X, der Klägerin Nutzungsrechte an
den Werken von X übertragen.
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In § 1 a) des Wahrnehmungsvertrages wird das Ausstellungsrecht gemäß § 18 UrhG übertragen.
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In § 1 Abs. 3 des Wahrnehmungsvertrages heißt es: "Die
Rechtsübertragung gilt auch für den Fall der Verwertung von Werken in
Teilen, Ausschnitten, Bearbeitungen und Umgestaltungen. Über diese
Rechte wird die VG Bild-Kunst jedoch nur mit Einwilligung des
Berechtigten verfügen.".
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In § 4 des Wahrnehmungsvertrages heißt es: "Die X ist
berechtigt, die ihr vom Berechtigten übertragenen Rechte im eigenen
Namen auszuüben, sie auszuwerten, die zu zahlende Gegenleistung in
Empfang zu nehmen und den Empfang rechtsverbindlich zu quittieren, die
ihr übertragenen Rechte ganz oder teilweise weiterzuübertragen oder die
Benutzung zu untersagen, alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich
in jeder der X zweckmäßig erscheinenden Weise in eigenem Namen geltend
zu machen."
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Zudem bevollmächtigte Frau X die Klägerin am 28.04.2009,
ihre Urheberpersönlichkeitsrechte und urheberrechtlichen Rechte und
Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung der Ausstellung "X –
unveröffentlichte Fotos von X" vollumfänglich wahrzunehmen.
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Am 05.06.2009 schlossen die Klägerin und Frau X einen
neuen Wahrnehmungsvertrag. Dort wird in § 1 des Wahrnehmungsvertrages
das Ausstellungsrecht nicht übertragen. In § 2 Abs. 2 wird geregelt:
"Die Rechtsübertragung gilt auch für den Fall der Verwertung von Werken
und Lichtbildern in Teilen, Ausschnitten, Bearbeitungen und
Umgestaltungen. Über diese Rechte wird die X jedoch nur mit
Einwilligung des Berechtigten verfügen.".
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Zudem bevollmächtigte Frau X die Klägerin am 13.08.2010,
ihre Urheberpersönlichkeitsrechte und urheberrechtlichen Rechte und
Ansprüche betreff X in Zusammenhang mit der Ausstellung "X" und anderen
Ausstellungen, bei denen Fotos von X von der Aktion "X" gezeigt werden,
vollumfänglich wahrzunehmen. Gleichzeitig bestätigte sie ihre am
28.04.2009 der Klägerin bereits erteilten Vollmacht.
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Die Beklagte ist die X. Sie eröffnete am 09.05.2009 im
Museum X die Ausstellung "X". In der Ausstellung, die bis zum
13.09.2009 dauerte, wurden zwei bislang unveröffentlichte Fotoserien
von X gezeigt: "X" und "X".
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Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Fotoserie "X".
Diese Serie umfasst Fotografien, die der Künstlerfotograf X von einer
künstlerischen Aktion anfertigte, die X am 11.12.1964 in einer
Live-Sendung des X aus der Sendereihe "X" darbot.
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Eine Aufzeichnung dieser Sendung existiert nicht.
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Auch in der Ausstellungsankündigung der Beklagten werden
die X-Fotografien als "die einzigen existierenden Bildquellen zu dieser
Aktion" bezeichnet.
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Die streitgegenständlichen Schwarz-Weiß-Fotografien
zeigen die X-Aktion aus verschiedenen Perspektiven. Die Aktion wird von
Dritten dahingehend beschrieben, dass X im Studio einen
Bretterverschlag rechtwinklig anordnete, das Aktionsfeld mit einer mit
sich gezogenen Filzdecke betrat, diese ablegte, einzelne
Margarinepackungen einem Karton entnahm und diese stapelte. Auf dem
Boden liegend und kriechend bildete er im inneren Winkel des
Bretterverschlags eine Fettecke aus. Dann wurden die Worte "X" mit
Braunkreuzfarbe und Schokolade gemalt. X gehörte zu diesem Zeitpunkt
der "X-Bewegung" an.
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Die Fotografien bilden den Künstler und/oder seine
Requisiten (v.a. Bretterecke, Margarine, Banner mit Aufschrift) ab.
Einige Fotografien geben zudem Elemente anderer Aktionen der Künstler X
und X wieder (z.B. Personen auf Fahrrädern). Die beiden Aktionen fanden
parallel zu der X-Aktion im Fernsehstudio statt.
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Weder Frau X noch die Klägerin willigten in die Ausstellung der X-Fotografien ein.
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Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich mehrfach erfolglos auf, es zu unterlassen, die Fotoserie "X" auszustellen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, in der Aktion des
Künstlers X liege ein urheberrechtlich geschütztes Werk. In der
Ausstellung der Fotografien liege eine nicht genehmigte Verwertung
einer Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG. Die
Klägerin habe ein schützenswertes Interesse daran, dass sie im Wege der
gewillkürten Prozessstandschaft die Rechte der Rechtsnachfolgerin
geltend machen könne. Im Übrigen ergebe sich ihre Sachbefugnis aus dem
mit Frau X geschlossenen Wahrnehmungsvertrag.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
folgende Fotografien von X aus der Fotoserie "X" im Museum X
auszustellen:
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht
aktivlegitimiert. Indem der Klägerin in dem Wahrnehmungsvertrag nicht
das Bearbeitungsrecht – jedenfalls nicht ohne vorherige Einwilligung
des Urhebers bzw. seiner Rechtsnachfolgerin – übertragen worden sei,
sei sie nicht Inhaberin eigener Rechte. Auch sei die Klägerin nicht
berechtigt, als gewillkürter Prozessstandschafter vorzugehen, da sie
nicht in ihrer eigenen Rechtssphäre berührt sei. Zudem sei X nicht
alleiniger Urheber des streitgegenständlichen Werkes. Des Weiteren ist
die Beklagte der Ansicht, die Aktion von X genieße keinen
urheberrechtlichen Schutz.
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Die Beklagte behauptet, Herr X habe den Text "X" selbst,
auf Anweisung von Herrn X, bis auf die letzten zwei Wörter, geschrieben.
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Darüber hinaus behauptet die Beklagte, das Foto 13 sei
bereits bei X auf Seite 83 mit Einwilligung von Frau X veröffentlicht
worden und auch das Foto 2 sei durch Anbringen auf dem plastischen Bild
"" bereits veröffentlicht worden.
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Zudem rügt die Klägerin die Verspätung der Klageerwiderung der Beklagten.
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Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens
der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch
auf Unterlassung der Ausstellung der Fotoserie "X" gemäß §§ 97 Abs. 1,
23 S. 1 UrhG zu.
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Die Beklagte hat durch die Ausstellung der Fotoserie von
X in das der Rechtsnachfolgerin von zustehende Urheberrecht
eingegriffen.
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Die Klägerin ist aufgrund der Ermächtigung durch Frau X
berechtigt, die Rechte von Frau X geltend zu machen. Eine mögliche
Miturheberschaft steht dem nicht entgegen.
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Ob sich die Sachbefugnis der Klägerin aus dem zwischen
ihr und Frau X geschlossenen Wahrnehmungsvertrag ergibt, kann
dahingestellt bleiben, wie bereits im Urteil der Kammer im
einstweiligen Verfügungsverfahren in dieser Sache (Az: 12 O 191/09)
ausgeführt wurde. Denn unstreitig hat Frau X die Klägerin zur
Wahrnehmung ihrer Rechte ermächtigt, so dass jedenfalls von einer
gewillkürten Prozessstandschaft auszugehen ist. Die Klägerin kann mit
Erfolg ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen. Ihr steht ein
schutzwürdiges Interesse zu. Dabei reicht auch ein wirtschaftliches
Interesse aus (BGH, MDR 2009, 129 – Vertragsstrafe). Entgegen der
Ansicht der Beklagten besteht auch deshalb ein schutzwürdiges
Interesse, weil in dem Wahrnehmungsvertrag die vorliegend im Streit
stehenden Rechte bereits – zumindest dem Grunde nach – angelegt sind
und somit auch auf Seiten der Klägerin ein Interesse an der
Prozessführung besteht. In dem Wahrnehmungsvertrag heißt es unter § 1
Abs. 3: "Die Rechtsübertragung gilt auch für den Fall der Verwertung
von Werken und Lichtbildern in Teilen, Ausschnitten, Bearbeitungen und
Umgestaltungen. Über diese Rechte wird die X jedoch nur mit
Einwilligung des Berechtigten verfügen.". Diese Einwilligung von Frau X
liegt vor.
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Dem steht auch nicht der Satzungszweck der Klägerin
entgegen. Soweit die Beklagte auf die persönlichen Verhältnisse
zwischen Vertretungsorganen der Klägerin und Frau X anspielt, kommt dem
keine rechtliche Bedeutung zu. Dass die Klägerin im unmittelbaren
Zusammenhang mit Rechten an den Werken zum Schutz dieser auch für die
Mitglieder tätig wird, rechtfertigt die Annahme eines schützenswerten
Interesses. Eine gezielte rechtsmissbräuchliche Verschiebung der
Parteirollen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage 2007, Vor § 50,
Rn. 42) ist nicht ersichtlich.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer möglichen
Miturheberschaft des Herrn X gemäß § 8 UrhG, da dieser nicht als
Miturheber anzusehen ist. Alleiniger Urheber ist, wer die Idee,
Choreografie und die Ausführungsanweisungen für das Happening gibt
(BGH, GRUR 1985, 529 – Happening). Entscheidend ist, wer die
schöpferischen Beiträge leistet (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Auflage
2009, § 8 Rn. 16). Dazu zählen nicht bloße Anregungen, Ideen oder eine
Gehilfenschaft. Wirken mehrere Personen bei der Erschaffung eines
Werkes zusammen, so ist derjenige Urheber, der einen
eigenschöpferischen Beitrag leistet (OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 33).
Durch das bloße Ausführen von Hilfstätigkeiten ohne eigenen
Gestaltungsspielraum fehlt es an dem für eine Zusammenarbeit im Sinne
von § 8 UrhG erforderlichen schöpferischen Charakter
(Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 8 Rn. 20). Herr X selbst erklärte in dem
von der Beklagten vorgetragenen Interview, er habe vor der Live-Sendung
von der Aktion keine Kenntnis gehabt. Vielmehr habe X alle Materialien
dabei gehabt. Es kann dahinstehen, ob Herr X ihm die Anweisung
erteilte, er solle den Text "X" bis auf die letzten zwei Wörter auf das
am Boden liegende Plakat schreiben, denn dies und der Umstand, dass
Herrn X dabei keine genauen Angaben zur Gestaltung der Schrift gegeben
wurden, führt nicht zu einem eigenschöpferischen Beitrag. Vielmehr
steht der Satz "X" im Mittelpunkt. Genau dieser Wortlaut wurde Herrn X
von dem Künstler X vorgegeben.
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Es kann auch nicht von einem Gesamtwerk aller drei in
der Einladung der Beklagten genannten Künstler – X, X und X –
ausgegangen werden. So unterscheidet die Beklagte in ihrer Einladung
zur Ausstellung am 09.05.2009 selbst zwischen den einzelnen Aktionen.
Es heißt: "Bei X war es die Aktion ‚X‘" sowie "Die Fotografien von X
sind die einzigen existierenden Bildquellen zu dieser Aktion.". Damit
spricht die Beklagte selbst von einer einzelnen Aktion und nicht von
einer Gesamtaktion. Die räumliche und zeitliche Nähe der verschiedenen
Kunstaktionen hat nicht den Verlust ihrer Eigenständigkeit zur Folge.
Es handelt sich um drei selbstständige Werke, was dadurch verdeutlicht
wird, dass die Aktionen unterschiedliche Titel haben. Miturheberschaft
setzt voraus, dass die Künstler sich der Gesamtidee, ein einheitliches
Werk zu schaffen, wechselseitig unterordnen (BGH, GRUR 1994, 39). Diese
Anforderung ist hier nicht erfüllt. Die Aktionen waren thematisch nicht
aufeinander abgestimmt. Eine Gesamtidee, der sich die drei Künstler
unterordneten, ist nicht erkennbar. Insbesondere besteht kein
Anhaltspunkt für die Ansicht der Beklagten, die Künstler hätten drei
verschiedene Sichtweisen in der X zum Ausdruck bringen wollen. Auch die
äußeren Umstände sprechen nicht für eine Miturheberschaft. Die Künstler
agierten simultan, aber nicht gemeinschaftlich. Es fand keine
Interaktion zwischen ihnen statt, sondern es wurden nebeneinander
verschiedene Aktionen durchgeführt. Auch auf den streitgegenständlichen
Bildern ist zu erkennen, dass X seine Aktion unabhängig von den anderen
Aktionen und dem Geschehen um ihn herum durchführt und somit weder auf
die anderen Aktionen reagiert noch mit ihnen interagiert.
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Frau X steht ein im Wege der Rechtsnachfolge auf sie
übergegangenes Urheberrecht an den streitgegenständlichen Fotografien
zu. Die Voraussetzungen für ein Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 UrhG
liegen vor, wie bereits im Urteil der Kammer im einstweiligen
Verfügungsverfahren in dieser Sache (Az: 12 O 191/09) ausgeführt wurde.
Dabei kann es im Ergebnis offen bleiben, ob ein Werk der bildenden
Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG vorliegt, da die Aufzählung in § 2
Abs. 1 UrhG nicht abschließend ist (vgl. Schack, Kunst und Recht, 2.
Auflage 2009, Rn. 222).
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Entscheidend für die Feststellung eines Werkes ist der
Gesamteindruck, den die einzelnen Gestaltungsmerkmale eines Werkes in
ihrer Gesamtschau auf den Betrachter ausüben (Dreier/Schulze, UrhG, 3.
Auflage 2008, § 2 Rn. 67). Diese von Amts wegen zu prüfende
Voraussetzung der Schutzfähigkeit eines Werkes kann durch Indizien in
Form von einer Bewertung der Fachwelt unterstützt werden (vgl. OLG
Düsseldorf, GRUR 1993, 903). Ferner können weitere Indizien wie die Art
der Präsentation des Werkes und der Gestaltungswille herangezogen
werden (Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 65). Die Kammer geht nach
Vorlage der in den Rechtsstreit eingeführten Tatsachen davon aus, dass
nach dem Gesamteindruck dieser Tatsachen eine persönliche geistige
Schöpfung des Künstlers X vorliegt.
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39
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Auch improvisierte Aktionen sind urheberrechtlich
geschützt, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Das
Wesen dieser Kunstform würde verkannt, wenn Kunstaktionen die
Kunstwerkeigenschaft mit der Begründung abgesprochen würde, sie
beruhten im Wesentlichen auf Improvisation. Der Werkbegriff im Sinne
des § 2 UrhG ist ebenso wie der Kunstbegriff im Sinne des Art. 5 Abs. 3
GG weit zu verstehen; er muss Raum lassen für neue Kunstformen, die die
Grenzen zu den herkömmlichen Kunstgattungen überschreiten.
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40
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Dabei geht es nicht um die Schutzfähigkeit der einzelnen
auf den Fotografien wiedergegebenen Momente, sondern um die
urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Werkes als Ganzes (vgl. OLG
München, ZUM 1999, 244).
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41
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Die Aktion des Künstlers X fand im Rahmen einer
Live-Sendung ("X") im X im Jahre 1964 statt. Sie dauerte zwischen 20-30
Minuten und wurde live ausgestrahlt. Von dieser Aktion fertigte X
Fotografien an, die X aus verschiedenen Blickwinkeln und Positionen
wiedergeben. Im Rahmen der Aktion wurde auf ein am Boden liegendes
Plakat geschrieben "X". Dieser Ausspruch gab der Aktion des Künstlers,
bei welcher in einem aus Holzbrettern bestehenden Winkel Margarine
geschmiert wurde und so eine "Fettecke" entstand, den Titel. Die Aktion
ist der "X-Bewegung" zuzurechnen, zu der auch der Schöpfer X gehörte.
Die Beklagte beschrieb die Aktion in ihrer Einladung als
"performatierte künstlerische Handlung".
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Der Künstler X setzte somit eine eigene Idee im Rahmen
einer Live-Sendung um und wollte dadurch eine künstlerische Aussage zu
X und dessen Kunstverständnis treffen. Dies führt aufgrund des
individuell ästhetischen Gesamteindrucks zu einem schutzfähigen Werk
eigener Art (vgl. BGH, GRUR 1981, 267 – Dirlada). Der Künstler wird mit
der Aussage zitiert: "Diese ganzen Aktionen waren ja wichtig, um den
alten Kunstbegriff zu erweitern. So weit, so groß wie möglich zu
machen, dass er jede menschliche Tätigkeit umgreifen kann" (X, X, Die
Aktionen, 1994, S. 18). Ein schöpferischer Wille ist dem Ganzen zu
entnehmen. Dieser schöpferische Wille dokumentiert sich an den
prägenden Teilen des Werks, einer "Fettecke" und dem Plakat. Gerade
diese Merkmale finden sich auf den Fotografien wieder. Um diesen
Eindruck an "Aussage" einfangen zu können, wurden inhaltlich
vergleichbare Fotografien aus unterschiedlichen Perspektiven
aufgenommen. Damit wurde die individuelle schöpferische Aussage
bildlich eingefangen und dokumentiert.
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43
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Nicht erforderlich ist, dass, um den Gesamteindruck
bestimmen zu können, jede einzelne Handlung vorgetragen werden muss.
Allein dies kann weder zu einer Bejahung eines urheberrechtlichen
Werkes führen, noch zu dessen Verneinung. Das Werk an sich muss
lediglich wahrnehmbar sein; nicht notwendig ist es, dass ein Werk
dauerhaft auf einem Wiedergabeträger festgehalten wird (vgl. Schack,
aaO, Rn. 155), so dass vorliegend von einer eigentümlichen Schöpfung
ausgegangen wird.
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44
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Die Beklagte hat ohne Einwilligung der
Rechtsnachfolgerin des Schöpfers eine Umgestaltung im Sinne von § 23
UrhG verwertet und damit in den Zuweisungsgehalt des Urheberrechts
eingegriffen.
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Von einer Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG ist
indes nicht auszugehen. Eine solche scheidet aus, wenn eine Fotografie
von einer länger andauernden Darbietung (Aktion) in Frage steht (LG
München, GRUR 1979, 852 – Godspell). Die gesamte Aktion dauerte
zumindest 20 Minuten, so dass die hier vorliegenden 19 Fotos nur eine
Momentaufnahme des Werkes wiedergeben.
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46
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Es liegt vielmehr eine unzulässige Verwertung einer
Umgestaltung gemäß § 23 UrhG vor. Unabhängig von der Frage, ob die
Verwertung in Form einer Umgestaltung oder Bearbeitung erfolgt, bedarf
es in beiden Fällen der Zustimmung des Schöpfers (BGH, GRUR 1985, 529 –
Happening). Die Beklagte stellte eine an sich zulässige Umgestaltung
des Fotografen X in der Öffentlichkeit aus und verwertete sie damit.
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47
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Dabei kann offen bleiben, nach welcher Definition eine
Bearbeitung von einer Umgestaltung abgegrenzt wird. Sowohl nach der
Meinung, der Unterschied liege darin, dass eine Bearbeitung der
Anpassung des Werkes an neue bestimmte Verhältnisse diene, um die
Verwertungsmöglichkeit zu erweitern – Umgestaltungen dagegen nicht (OLG
Düsseldorf, GRUR 1990, 263; Dreier/Schulze, a.a.O., § 23 Rn. 6, 7) –
als auch nach dem Unterscheidungskriterium des Schaffens eines neuen
Werkes – dann Bearbeitung – (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 23 Rn.5), ist
vorliegend zumindest von einer Umgestaltung auszugehen.
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Eine solche liegt vor, wenn durch sonstige Handlungen,
mithin keine Bearbeitungen, das Werk in abgeänderter Form genutzt wird.
Bei einer Bearbeitung müssen die wesentlichen schöpferischen Züge des
älteren Werkes übernommen worden sein (BGH, ZUM 2004, 748 –
Hundefigur).
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X übertrug die Kunstaktion in Form eines dynamischen
Prozesses in einen statischen. Zwar kann es grundsätzlich keinen
Motivschutz geben, indes ist vorliegend – anders als bei einem
Naturmotiv – davon auszugehen, dass bei einer Übernahme eines
gestellten Motivs (bzw. Teilen davon) diese Inszenierung Teil der
künstlerischen Bildsprache des Schöpfers ist, von der die jeweilige
Situation lebt. Gerade die prägenden schöpferischen Elemente, nämlich
die "Fettecke" und das Plakat mit der Aufschrift "X" finden sich auf
den Fotografien wieder.
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50
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Der Einwand der Beklagten, entscheidend sei, ob gerade
die Teile der Aktion, die Gegenstand der Fotografien sind,
urheberrechtlich geschützt sind, geht fehl. Gegenstand des
Bearbeitungsrechts ist die gesamte Aktion des Künstlers X.
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Dass die Voraussetzungen des § 24 UrhG zu Gunsten der
Beklagten eingreifen würden, kann nicht festgestellt werden.
Erforderlich wäre hierzu, dass ein selbstständiges Werk in freier
Benutzung entstanden ist. Unabhängig von der Frage, ob durch die
Fotoserie ein neues Werk geschaffen wurde, fehlt es an der
Voraussetzung, dass angesichts der Eigenheit des neuen Werkes die
prägenden Züge des geschützten Werkes verblassen (vgl. BGH, GRUR 1994,
191; OLG Köln, AfP 2000, 583; Schack, aaO, Rn. 338). Die Fotoserie
enthält die tragenden Elemente der Aktion des Schöpfers. Die
inhaltliche Gesamtaussage der Aktion findet sich in der
Fotodokumentation wieder. Dies zeigt sich daran, dass immer wieder die
gleichen Elemente auf den Fotografien – "X" und die schriftliche
Aussage – zumindest in Teilen wiedergegeben sind. Unbeachtlich ist,
dass auf mehreren Fotografien neben der X-Aktion auch die Aktionen von
X und X zu sehen sind, die in unmittelbarer Nähe zur Aktion von X
stattfanden. Indem das Umfeld der Aktion gezeigt wird, wird nicht der
geistig-ästhetische Gehalt der Aktion nachhaltig verändert.
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52
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Die Beklagte hat durch die Ausstellung der Fotoserie in
das der Rechtsnachfolgerin des Künstlers X zustehende Recht der
Verwertung eingegriffen.
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53
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Soweit die Beklagte meint, die Aktion sei durch die
Live-Übertragung veröffentlicht worden (vgl. § 12 Abs. 2 UrhG) und
somit könne wegen dieser Erstveröffentlichung die umgestaltete Fassung
nicht mehr untersagt werden, verfängt dieses Argument nicht, wie die
Kammer bereits im Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren in dieser
Sache (Az: 12 O 191/09) ausgeführt hat. Dies würde letztlich dazu
führen, dass jegliche Art von Inhaltsmitteilung selbst als unfreie
Bearbeitung / Umgestaltung in Form einer Inhaltsmitteilung von
urheberrechtlichen Verbotsrechten ausgeschlossen wäre (vgl. OLG
Frankfurt, GRUR 2008, 249). Die Einwilligung zur Veröffentlichung gemäß
§ 23 UrhG ist auch dann einzuholen, wenn das bearbeitete oder
umgestaltete Werk bereits veröffentlicht war (vgl. Dreier/Schulze,
a.a.O., § 23 Rn. 17; Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 23 Rn. 7).
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54
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Um einen umfassenden Schutz der Urheber zu
gewährleisten, ist jede nicht mehr private Handlung, welche
wirtschaftliche Interessen des Urhebers berührt, als eine Verwertung im
Sinne des § 15 UrhG zu sehen (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 23 Rn.18).
Die einzelnen in §§ 15 ff. UrhG aufgeführten Verwertungsrechte sind vom
Gesetzgeber nicht abschließend aufgezählt worden, was sich bereits aus
dem Wort "insbesondere" ergibt. Der Begriff der Verwertung definiert
sich aus § 11 UrhG heraus, wonach die Nutzung des Werkes gleichzeitig
die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers berührt. Mithin ist auch
eine Ausstellung, die in der Öffentlichkeit stattfindet, als
Nutzungshandlung zu qualifizieren. Erst durch die Handlung der
Beklagten wird der Tatbestand des § 23 UrhG erfüllt. Die Umgestaltung
an sich würde die Voraussetzungen des § 23 UrhG nicht erfüllen; erst
das Hinzutreten der Ausstellung der Umgestaltung, wobei sich die
Beklagte die Umgestaltung zu Nutze macht, führt zur Verwirklichung des
§ 23 UrhG.
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Auch liegt keine unverhältnismäßige Beschränkung des
Zitatrechts gemäß § 51 UrhG vor, da im vorliegenden Fall bereits der
Anwendungsbereich des § 51 UrhG nicht eröffnet ist. Es geht nicht um
die Nutzung zum Zweck des Zitats.
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Der Beklagten kann nicht dahingehend gefolgt werden,
dass das Foto 13 bereits bei X veröffentlicht worden sei. Insoweit
liegt keine Übereinstimmung zwischen dem Foto 13 und dem bei X
veröffentlichten Foto (Anlage B 9) vor. Unterschiedlich sind X
Körperhaltung und die Bildperspektive. Zudem ist auf der linken Seite
des Fotos 13 eine weitere Person abgebildet, die auf der Anlage B 9
nicht zu sehen ist.
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57
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Der Beklagte ist auch nicht dahingehend zuzustimmen,
dass das Foto 2 durch Anbringen auf dem plastischen Bild "X" bereits
veröffentlicht wurde. Dazu hat sie keinerlei Nachweis erbracht und auch
keine Gegenüberstellung vorgenommen, aus der ein solcher Schluss
gezogen werden könnte.
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58
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Die erforderliche Einwilligung in die Verwertung der
Umgestaltung hat die Beklagte nicht eingeholt. Die Schranke des § 57
UrhG greift nicht ein. Ein unwesentliches Beiwerk liegt nicht vor.
Weder ist die Umgestaltung in Form der Anfertigung der Fotografien noch
deren Veröffentlichung ein unwesentlicher Beitrag.
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59
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Zudem bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein
erteiltes Einverständnis durch X. Allein die Einwilligung, dass
fotografiert werden darf, umfasst nicht das Recht zur Verwertung des
Werkes.
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Auch führt das gesteigerte öffentliche Interesse an der
Aktion von X nicht zu einer anderen Beurteilung. Für eine engere
Auslegung bleibt kein Raum. Eine generelle Güter- und
Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen. Das dem Urheber vom Gesetz
eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ist das Ergebnis einer vom
Gesetzgeber bereits vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des
Urhebers an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten
Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an
einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden
Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks (BGH, GRUR 2003, 956-
Gies-Adler).
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61
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Die Wiederholungsgefahr liegt vor. Durch eine Verletzung
des Urheberrechts wird die Wiederholungsgefahr indiziert. Sie wird
nicht durch Absichtserklärungen oder Aufgabe des rechtsverletzenden
Verhaltens des Verletzers ausgeräumt. Die Wiederholungsgefahr besteht,
solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme
ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (BGH, WRP 2008,
1449; BGH, GRUR 2008, 702 – Internetversteigerung III). Soweit nicht
alle der hier streitgegenständlichen Fotografien ausgestellt wurden,
wird diesbezüglich die Erstbegehungsgefahr begründet, § 97 Abs. 1 Satz
2 UrhG. Da diese Fotografien auch Teil der streitgegenständlichen
Fotoserie sind, droht eine künftige Verletzung dergestalt, dass im
Falle einer Wiederausstellung der Fotoserie auch diese Fotografien
ausgestellt werden.
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Das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung ist
nicht gemäß § 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen, da das Zulassen
dieses Vorbringens den Rechtsstreit nicht verzögert hat.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1
ZPO.
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64
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S t r e i t w e r t: 200.000€ "
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