Störerhaftung
Sörerhaftung ist die Verantwortlichkeit eines Störers ohne Täter oder Teilnehmer zu sein.
Bei der
Störerhaftung im Internetrecht kann oft derjenige, der adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, ohne dabei Täter oder Teilnehmer sein zu müssen, als Störer zum Unterlassen diesbezüglich in Anspruch genommen werden. Ein Verschulden des Störers ist dabei nicht erforderlich. Jedoch werden die Grenzen der
Störerhaftung in der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt. So wird bei einigen Entscheidungen zum
Internetrecht eine
Störerhaftung nur bei Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten oder soweit der Störer nicht arglos oder ahnungslos war angenommen. Andere Entscheidungen sehen dagegen bereits eine
Störerhaftung bei Schutzrechtsverletzungen durch Dritte trotz Arg- und Ahnungslosigkeit des Störers als gegeben an, soweit dem Störer nur adäquat kausal zumindest mit die Verletzung zurechenbar ist, wie zum Beispiel bei einer dem Internetanschlussinhaber unbekannten Mitnutzung des WLAN durch den Nachbarn und durch diesen darüber begangene
Urheberrechtsverletzungen. Die Rechtsfigur der
Störerhaftung wird oft hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs der Rechtsanwaltskosten für ein
Abmahnschreiben herangezogen.
Letztes Update 03.09.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 |

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