Positives Urteil für Abgemahnten wegen angeblichen Filesharings

Das AG Frankfurt a. M. hat eine Klage gegen einen wegen angeblichen Filesharings Verklagten abgewiesen.

Die meiner Ansicht nach wesentlichsten Punkte der Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 12.08.2009 (Az.: 31 C 1738/07) zur Abweisung einer Klage gegen einen angeblichen Filesharer werden wie folgt zusammengefasst:

1. Soweit ein Interentanschlussinhaber glaubhaft darlegt, dass er zur angegebenen Zeit nicht zuhause war und die am Internetanschluss angeschlossenen Computer ausgeschaltet waren und sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung für ihn bestanden, existiert kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten.

2. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Internetanschlussinhaber der Täter des illegalen Filesharings war, besteht zumindest dann nicht, wenn er nicht alleine wohnt d. h. die Mitbewohner die Möglichkeit hatten, den Interentanschluss auch zu benutzen.

3. Die Rechtsprechung des BGH-Urteils "Halzband" zur Verantwortlichkeit des Mitglieds einer Internetauktionsplattform ist vor allem mangels besonderer Identifikationsmittel eines Internetanschlussinhabers auf Filesharingfälle nicht übertragbar.

4. Ein W-LAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich haftet erst für Rechtsverletzungen über den W-LAN-Anschluss von außen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines Anschlusses von außen bestehen.


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Letztes Update 10.10.2009 | CopyrightŠ Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: Positives Urteil für Abgemahnten wegen angeblichen Filesharings | Seite einem Freund senden: Positives Urteil für Abgemahnten wegen angeblichen Filesharings

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