KG-Urteil zur Gegendarstellung

Das Kammergericht hat ein Urteil zur Textgröße einer Gegendarstellung gefällt.

Der Leitsatz des KG-Urteils (9 U 188/08) vom 18.12.2008 bzgl. der Textgröße einer Gegendarstellung lautet wie folgt:

"1. Die Schriftgröße einer Gegendarstellung hat grundsätzlich der Größe
      des Textes zu entsprechen, in dem die Ausgangsmitteilung enthalten ist.
2. Um einem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die
     gleiche Aufmerksamkeit wie bei Veröffentlichung der Ausgangsmitteilung
     zu sichern, ist grundsätzlich auch eine Überschrift „Gegendarstellung“ zu
     drucken, unabhängig davon, ob die Überschrift „Gegendarstellung“ in
     dem Gegendarstellungstext selbst bereits enthalten ist oder ob sie mit
     dem Abdruckverlangen gefordert wird.
3. Andererseits muss bei der Abdruckanordnung stets die durch
    Art 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit beachtet
    werden, weshalb auch eine im Vergleich zur Größe der in einer Überschrift
    enthaltenen Ausgangsmitteilung geringere Schriftgröße der Gegendarstellung
    angemessen sein kann.
4. Der Name des Betroffenen ist aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls
     drucktechnisch – in der Regel durch Fettdruck – hervorzuheben."


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Letztes Update 14.05.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2010 | Seite drucken: KG-Urteil zur Gegendarstellung | Seite einem Freund senden: KG-Urteil zur Gegendarstellung

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