|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
KG-Beschluss zum BürgschaftsvertragEin formularmäßiger uneingeschränkter Ausschluss der Aufrechnung im Bürgschaftsvertrag ist nach dem KG unwirksamc a) Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist eine Abbedingung der Rechte des Bürgen gemäß § 770 Abs. 2 BGB unwirksam, sofern die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird (BGH NJW 2003, 1521; anders noch BGHZ 95,350 und auch LG Berlin GE 2002,735 zur Mietbürgschaft unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des BGH). Der formularmäßige Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB verstößt gegen § 307 BGB. Er benachteiligt den Bürgen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist mit wesentlichen Grundgedanken der §§ 765 ff. BGB nicht zu vereinbaren. Die Einrede der Aufrechenbarkeit ist eine Ausprägung des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. BGHZ 95,350,361). Der Bürge soll grundsätzlich erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der Gläubiger nicht durch Inanspruchnahme des Hauptschuldners befriedigen kann. Dann stellt es aber eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn dem Bürgen formularmäßig weitergehende Einschränkungen auferlegt werden als dem Vertragspartner aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis (BGH NJW 2003,1521). Auch in Mietverträgen ist der formularmäßige Ausschluss des Aufrechnungsrechts dann gemäß § 309 Abs. 3 BGB unwirksam, wenn generell die Aufrechnung ausgeschlossen ist. Denn dem Mieter darf nach dieser gesetzlichen Bestimmung AVR14 nicht die Befugnis genommen werden, mit einer unbestrittenen oder unbestrittenen oder rechtskräftig zuerkannten Gegenforderung aufzurechnen ( Schach/Kinne/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Auflage, § 556 b BGB, Rdnr.9). Eine solche Klausel ist auch im kaufmännischen Verkehr unangemessen (BGH WM 1978,629; Wolf/Eckert/ Ball. Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Auflage, Rdnr. 490). Wenn aber eine solche Klausel bereits für den Vertragspartner als unangemessen angesehen wird, so ist sie es erst recht gegenüber dem nur subsidiär haftenden Bürgen. Die Verzichtsklausel in dem Bürgschaftsformular ist bezüglich der Aufrechenbarkeit insgesamt unwirksam, weil sie nicht von vornherein eine Ausnahme für die beiden genannten Fälle – unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen – enthält (BGH NJW 2003,1521; Münchener Kommentar/Habersack, BGB, 4. Auflage, § 770 BGB, Rdnr. 3; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB- Gesetz, 9. Auflage, § 11 , Rdnr.3). Alle Neuigkeiten im Überblick |
Statistik
gesamt:40505 gestern:21 heute:26 online:0 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||