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EuGH-Urteil im Patentrecht bzgl. embryonaler StammzellenDer EuGH hat ein Urteil zu den Schranken der Patentierbarkeit von Erfindungen im Bereich embryonaler Stammzellen gefällt."Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist wie folgt auszulegen: Jede
menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an, jede unbefruchtete
menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften
menschlichen Zelle transplantiert worden ist, und jede unbefruchtete
menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und
Weiterentwicklung angeregt worden ist, ist ein "menschlicher Embryo".
Es
ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht der technischen Entwicklung
festzustellen, ob eine Stammzelle, die von einem menschlichen Embryo im
Stadium der Blastozyste gewonnen wird, einen "menschlichen Embryo" im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 darstellt.
Der
Ausschluss von der Patentierung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der
Richtlinie 98/44, der die Verwendung menschlicher Embryonen zu
industriellen oder kommerziellen Zwecken betrifft, bezieht sich auch auf
die Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, und nur die
Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den
menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist, kann Gegenstand
eines Patents sein.
Eine
Erfindung ist nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 von der
Patentierung ausgeschlossen, wenn die technische Lehre, die Gegenstand
des Patentantrags ist, die vorhergehende Zerstörung menschlicher
Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert, in
welchem Stadium auch immer die Zerstörung oder die betreffende
Verwendung erfolgt, selbst wenn in der Beschreibung der beanspruchten
technischen Lehre die Verwendung menschlicher Embryonen nicht erwähnt
wird."
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