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EuGH-Urteil im Markenrecht bzgl. NamensrechtDer EuGH hat ein Urteil zum Namensrecht als Nichtigkeitsgrund für eine Gemeinschaftsmarke gefällt."Was den Wortlaut der Bestimmung anbelangt, bietet der Begriff „Namensrecht“ keine Stütze für die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene restriktive Auslegung, der zufolge die Bestimmung das Namensrecht nur als Persönlichkeitsattribut betreffe und nicht die wirtschaftliche Nutzung des Namens erfasse. Auch der Aufbau von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 steht einer solchen Auslegung entgegen. Denn nach dieser Bestimmung kann eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag eines Beteiligten für nichtig erklärt werden, der sich „eines sonstigen älteren Rechts“ berühmt. Zur Verdeutlichung der Art eines solchen älteren Rechts führt die Bestimmung vier Rechte auf, stellt aber mit dem Adverb „insbesondere“ klar, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Unter den gegebenen Beispielen finden sich neben dem Namensrecht und dem Recht an der eigenen Abbildung das Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte. Dieser nicht abschließenden Aufzählung ist zu entnehmen, dass die beispielhaft genannten Rechte dem Schutz von Interessen unterschiedlicher Art dienen. Es ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich bestimmter dieser Rechte, wie des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte, die wirtschaftlichen Aspekte sowohl durch die nationalen Rechtsordnungen als auch durch die Rechtsvorschriften der Union gegen gewerbliche Rechtsverletzungen geschützt sind (vgl. insbesondere die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums [ABl. L 157, S. 45]). Daraus folgt, dass es, anders als die Rechtsmittelführerin meint, der Wortlaut und der Aufbau des Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nicht erlauben, im Fall der Geltendmachung eines Namensrechts die Anwendung dieser Bestimmung auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt mit einem Recht gerät, das ausschließlich dem Schutz des Namens des Betroffenen als eines Attributs der Persönlichkeit dient." Alle Neuigkeiten im Überblick |
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