erfinderische Tätigkeit
Die erfinderische Tätigkeit zur Beurteilung der Patentfähigkeit ist in § 4 Patentgesetz geregelt
Gemäß § 4 Patentgesetz beruht eine
Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs.2 Patentgesetz (wie z. B. unveröffentlichte deutsche
Patentanmeldungen mit früherem Zeitrang), so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
Letztes Update 27.06.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 |

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