erfinderische Tätigkeit

Die erfinderische Tätigkeit zur Beurteilung der Patentfähigkeit ist in § 4 Patentgesetz geregelt

Gemäß § 4 Patentgesetz beruht eine Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs.2 Patentgesetz (wie z. B. unveröffentlichte deutsche Patentanmeldungen mit früherem Zeitrang), so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
Titel: erfinderische Tätigkeit erfinderische Tätigkeit
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