Diensterfindung

Eine Diensterfindung berechtigt den Arbeitgeber zur Inanspruchnahmen

Diensterfindungen sind gemäß § 4 II ArbEG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder
1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder 
2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.

Titel: Diensterfindung Diensterfindung
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Letztes Update 21.05.2006 | Copyrightİ Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: Diensterfindung | Seite einem Freund senden: Diensterfindung

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