Diensterfindung
Eine Diensterfindung berechtigt den Arbeitgeber zur Inanspruchnahmen
Diensterfindungen sind gemäß § 4 II ArbEG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte
Erfindungen, die entweder
1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
Letztes Update 21.05.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 |

|
