Bundestag beschließt neues Patentgesetz

Der Bundestag hat wichtige Änderungen insbesondere im Patent- und Arbeitnehmererfindergesetz beschlossen.

Die Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz vom 28.05.2009 lautet wie folgt:

"
Bun­des­tag be­schließt mo­der­nes Pa­tent­recht
Ber­lin, 28. Mai 2009

Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute den Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Ver­ein­fa­chung und Mo­der­ni­sie­rung des Pa­tent­rechts be­schlos­sen. Das Ge­setz ver­bes­sert die Rechts­la­ge bei der An­mel­dung von Pa­ten­ten und Mar­ken und ver­ein­facht das Rechts­mit­tel­sys­tem.

"Mit die­ser No­vel­le stär­ken wir den Pa­tent­stand­ort Deutsch­land nach­hal­tig. Die An­mel­dung von Pa­ten­ten wird ver­ein­facht, bei Strei­tig­kei­ten kön­nen die Ge­richts­ver­fah­ren schnel­ler ab­lau­fen. Wir rech­nen damit, dass die Be­ru­fungs­ver­fah­ren in Pa­tent­sa­chen künf­tig nur noch halb so lange dau­ern wer­den wie bis­her. So wis­sen die Be­tei­lig­ten und die Öf­f­ent­lich­keit schnel­ler, ob eine Er­fin­dung patent­ge­schützt ist oder nicht. Die Re­form kommt der ge­sam­ten Wirt­schaft zu Gute, die auf Er­fin­dun­gen als Roh­stoff der Wis­sens­ge­sell­schaft an­ge­wie­sen ist. Ein wirk­sa­mer und ef­fi­zi­en­ter Rechts­schutz für Er­fin­dun­gen hilft un­se­rer Wirt­schaft, ihr In­no­va­ti­ons­po­ten­ti­al voll aus­zu­schöp­fen und Ar­beits­plät­ze zu schaf­fen. Dar­auf kommt es ge­ra­de in wirt­schaft­lich schwie­ri­gen Zei­ten an", sagte Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.

Kern­stück des Ge­setz­ent­wurfs sind Ver­bes­se­run­gen beim sog. Nich­tig­keits­ver­fah­ren. In die­sem Ver­fah­ren wird ge­richt­lich über­prüft, ob ein Pa­tent zu Recht er­teilt wurde.

  • In der ers­ten In­stanz vor dem Bun­des­patent­ge­richt muss das Ge­richt die Par­tei­en künf­tig aus­drück­lich auf Fra­gen hin­wei­sen, die für die ge­richt­li­che Ent­schei­dung er­heb­lich sind, aber von den Par­tei­en in ihren bis­he­ri­gen Schrift­sät­zen an das Ge­richt noch nicht aus­rei­chend er­ör­tert wur­den. So wis­sen die Par­tei­en bes­ser, wor­auf es dem Ge­richt an­kommt, und sie kön­nen ihren wei­te­ren Vor­trag auf das We­sent­li­che kon­zen­trie­ren. Durch eine Frist­set­zung wer­den Geg­ner und Ge­richt vor über­ra­schen­dem neuen Vor­trag ge­schützt, der bis­her in vie­len Fäl­len erst in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor­ge­legt wurde. Das hat häu­fig zu einer Ver­län­ge­rung der Ver­fah­rens­dau­er ge­führt.
  • Auch das Be­ru­fungs­ver­fah­ren vor dem Bun­des­ge­richts­hof soll künf­tig schnel­ler ab­lau­fen. An­ge­strebt ist eine Hal­bie­rung der Ver­fah­rens­dau­er von der­zeit mehr als vier Jah­ren. Bis­her muss im Be­ru­fungs­ver­fah­ren re­gel­mä­ßig ein Sach­ver­stän­di­ger be­stellt wer­den, was sehr zeit­auf­wän­dig ist. Nach der Re­form soll das nur noch in Aus­nah­me­fäl­len er­for­der­lich sein. Nach dem gel­ten­den Ver­fah­rens­recht er­öff­net die Be­ru­fung in Pa­tent­nich­tig­keits­ver­fah­ren eine voll­stän­di­ge neue In­stanz; das heißt der ge­sam­te Stoff der ers­ten In­stanz muss er­neut ver­han­delt wer­den. Künf­tig wird sich die Be­ru­fung dar­auf kon­zen­trie­ren, die Ent­schei­dung der ers­ten In­stanz auf Feh­ler zu über­prü­fen, so wie es sich in der Zi­vil­pro­zess­ord­nung be­währt hat. Pa­tent­in­ha­ber, Kon­kur­ren­ten und Öf­f­ent­lich­keit er­hal­ten damit schnel­ler Klar­heit, ob die pa­ten­tier­te Er­fin­dung ge­schützt ist oder nicht.

Auch das Ver­fah­ren bei Ar­beit­neh­mer­er­fin­dun­gen, die etwa 80 Pro­zent aller Er­fin­dun­gen aus­ma­chen, wird ver­ein­facht. Ziel­set­zung des Ge­set­zes über Ar­beit­neh­mer­er­fin­dun­gen ist es, die Zu­ord­nung der im Ar­beits­ver­hält­nis ent­stan­de­nen Er­fin­dung zum Ar­beit­ge­ber si­cher­zu­stel­len und dem Ar­beit­neh­mer eine an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung dafür zu ge­wäh­ren. Bis­her muss­ten Ar­beit­ge­ber und an­ge­stell­ter Er­fin­der dafür meh­re­re Er­klä­run­gen mit un­ter­schied­li­chen Fris­ten aus­tau­schen. Diese For­ma­li­en haben in der be­trieb­li­chen Pra­xis immer wie­der zu Feh­lern ge­führt. In Zu­kunft soll eine sog. In­an­spruch­nah­me­fik­ti­on gel­ten: Da­nach gehen Ar­beit­neh­mer­er­fin­dun­gen vier Mo­na­te nach ihrer Mel­dung au­to­ma­tisch auf den Ar­beit­ge­ber über, wenn die­ser die Er­fin­dung nicht vor­her frei­gibt. "In der Sache bleibt es aber bei dem be­währ­ten In­ter­es­sen­aus­gleich: Der Ar­beit­ge­ber hat grund­sätz­lich einen An­spruch auf Diens­ter­fin­dun­gen des Ar­beit­neh­mers. Der Ar­beit­neh­mer er­hält dafür im Ge­gen­zug einen Ver­gü­tungs­an­spruch", er­klär­te Zy­pries.

Das Ge­setz be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie unter www.bmj.de/pa­tent­rechts­mo­der­ni­sie­rung."



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Letztes Update 07.06.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: Bundestag beschließt neues Patentgesetz | Seite einem Freund senden: Bundestag beschließt neues Patentgesetz

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