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BGH-Urteil zur Speicherung von dynamischen IP-AdressenDer BGH hat ein Urteil zu Bedingungen und Zeitdauer der Speicherung von dynamischen IP-Adressen durch Telekommunikationsdienstleister gefällt.Bei einer Speicherung der dynamischen IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG müsse der Telekommunikationsdienstleister die Geeignetheit, Erforderlichkeit der Speicherung der IP-Adressen dafür beweisen. Ferner müsse die Speicherung der IP-Adressen im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Der Leitsatz des BGHs für dieses Urteil lautet wie folgt: " Speicherung dynamischer IP-Adressen TKG § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 1 a) Zu den Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG zu speichern. b) Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG setzt nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken." Alle Neuigkeiten im Überblick |
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