BGH-Urteil zur Frage des Urheberechts bei amtlicher Vergaberichtlinie

Der BGH hat ein Urteil zur Frage des Urheberrechts bei einer in einem Handbuch abgedruckten amtlichen Vergaberichtlinie gefällt.

Der Leitsatz des BGH-Urteils (I ZR 175/03) zur Frage des Ausschlusses des Urheberrechts gemäß § 5 Abs. 1 UrhG bei einer in einem Handbuch abgedruckten amtlichen Vergaberichtlinie lautet wie folgt:

"
Vergaberichtlinien
UrhG § 5 Abs. 1

a)     Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. 

b)     Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheber-rechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.

c)      Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll."



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Letztes Update 14.02.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: BGH-Urteil zur Frage des Urheberechts bei amtlicher Vergaberichtlinie | Seite einem Freund senden: BGH-Urteil zur Frage des Urheberechts bei amtlicher Vergaberichtlinie

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