BGH-Urteil zur erfinderischen Tätigkeit
Der BGH hat ein Urteil zur erfinderischen Tätigkeit gefällt.
Der BGH für in seinem Leitsatz zum "Mikrotom-Urteil" bzgl. Art. 56 EPÜ das Folgende aus:
a) Mit einer Abwägung von Vorteilen, die mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erreicht werden, mit Nachteilen, die dieser Gegenstand gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten Gegenständen der Erreichung der Vorteile wegen hinnimmt, kann das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit allein nicht begründet werden.
b) Es kann für erfinderische Tätigkeit sprechen, wenn der Fachmann mehrere Schritte, die im Stand der Technik keine Anregung gefunden haben, vollziehen musste, um den erfindungsgemäßen Gegenstand aufzufinden; maßgebend ist aber auch insoweit, ob es sich insgesamt um Routinearbeit gehandelt hat oder ob sich dem Fachmann Schwierigkeiten in den Weg gestellt haben, etwa weil zu einem oder mehreren Schritten Alternativen bestanden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
BGH - X ZR 24/03 -
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Letztes Update 05.08.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2010 |

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