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BGH-Urteil zur Anmeldung einer Marke durch StrohmannDer BGH hat ein Urteil zur Markeneintragung für einen Agenten ohne Zustimmung des Markeninhabers gefällt." audison MarkenG §§ 11, 17 a) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§
11, 17 MarkenG genügt es, dass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der
Agentenanmeldung Inhaber einer (ausländischen) Anmeldung war, die spätestens
im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung zur Eintragung geführt hat. b) Die Eintragung der Marke durch einen Strohmann des
Agenten steht der Eintragung der Marke durch den Agenten selbst gleich. c) Wird eine Agentenmarke auf einen Dritten übertragen,
kann der Geschäftsherr die Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem
Dritten geltend machen. d) Agent oder Vertreter i.S. von §§ 11, 17 MarkenG
kann nicht nur der Handelsvertre-ter sein. Entscheidend ist, dass es sich um
einen Absatzmittler handelt, den gegen-über seinem Vertragspartner die Pflicht
trifft, dessen Interessen wahrzunehmen. Daran fehlt es sowohl bei reinen
Güteraustauschverträgen als auch im Verhältnis zwischen Mitgesellschaftern. e) Ein Agentenverhältnis i.S. von §§ 11, 17 MarkenG ist anzunehmen, wenn
zwischen dem Inhaber der ausländischen Marke und dem Absatzmittler eine
Übereinkunft besteht, nach der der Absatzmittler über den bloßen Abschluss
reiner Austauschver-träge hinaus für den anderen als Vertriebspartner tätig sein
soll. " Alle Neuigkeiten im Überblick |
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