BGH-Urteil zum zweckwidrigen Einsatz einer MarkenanmeldungDer BGH hat ein Urteil zum Einsatz einer Anmeldung einer Marke zu Zwecken des Wettbewerbs gefällt." EROS UWG
§§ 3, 4 Nr. 10 Ist
die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung
zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber
einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will
der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer
Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der
Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt. MarkenG
§ 4 Nr. 2
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