BGH-Urteil zum zweckwidrigen Einsatz einer Markenanmeldung

Der BGH hat ein Urteil zum Einsatz einer Anmeldung einer Marke zu Zwecken des Wettbewerbs gefällt.

Der Leitsatz des BGH-Urteils (I ZR 190/05) vom 26.06.2008 zum zweckwidrigem Einsatz einer Markenanmeldung lautet wie folgt:

"                                                                                  EROS

UWG §§ 3, 4 Nr. 10

Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt.

MarkenG § 4 Nr. 2

Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten - wenn auch namentlich nicht bekannten - Herstellerunternehmen sieht."

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Letztes Update 24.09.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: BGH-Urteil zum zweckwidrigen Einsatz einer Markenanmeldung | Seite einem Freund senden: BGH-Urteil zum zweckwidrigen Einsatz einer Markenanmeldung

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