BGH-Urteil zum Vertragsstrafeversprechen in Unterlassungserklärung

Der BGH hat ein Urteil zur Korrektur der Höhe der Vertragsstrafe bei Unterlassungserklärungen gefällt.

Der Leitsatz des BGH-Urteils (I ZR 168/05) vom 17.07.2008 hinsichtlich der gerichtlichen Anpassung von Vertragsstrafen lautet wie folgt:

"                                                                       Kinderwärmekissen

BGB §§ 242 Ba, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343;
HGB § 348

a) Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.

b) Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde. "




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Letztes Update 15.01.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: BGH-Urteil zum Vertragsstrafeversprechen in Unterlassungserklärung | Seite einem Freund senden: BGH-Urteil zum Vertragsstrafeversprechen in Unterlassungserklärung

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