BGH-Urteil im Wettbewerbsrecht zur Markenanmeldung einer im Ausland eingetragenen Marke

Der BGH hat ein Urteil bzgl. wettbewerbswidriger Behinderung durch Anmeldung einer im Ausland eingetragenen und für gleichartige Waren benutzen Marke gefällt.

Der Leitsatz des BGH-Urteils (I ZR 38/05) vom 10.01.2008 hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit der Markenanmeldung einer bereits im Ausland für einen Dritten eingetragenen Marke lautet wie folgt:

"                                                                                                                                                                    AKADEMIKS

UWG §§ 3, 4 Nr. 10

In der Anmeldung einer im Ausland bereits eingetragenen und für identische oder gleichartige Waren benutzten Marke kann eine wettbewerbswidrige Behinderung u.a. dann liegen, wenn der Anmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen möchte. Dies ist der Fall, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechselbares Zeichen im Ausland bereits für identische oder gleichartige Waren benutzt wird, und wenn sich ihm nach den Umständen zumindest die Kenntnis aufdrängen muss, dass der Inhaber der ausländischen Marke die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen. Der Umstand, dass der Anmelder die inländische Marke für eigene Waren benutzen will, schließt dabei die Unlauterkeit nicht aus, wenn die unter der Marke zu vertreibenden Waren Nachahmung der Waren darstellen, die der Inhaber der ausländischen Marke unter dieser Marke vertreibt."



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Letztes Update 12.05.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2010 | Seite drucken: BGH-Urteil im Wettbewerbsrecht zur Markenanmeldung einer im Ausland eingetragenen Marke | Seite einem Freund senden: BGH-Urteil im Wettbewerbsrecht zur Markenanmeldung einer im Ausland eingetragenen Marke

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