BGH-Urteil im Wettbewerbsrecht zu unaufgeforderten Anrufen

Der BGH hat ein Urteil im Wettbewerbsrecht zu unaufgeforderten Anrufen bei Gewerbetreibenden gefällt.

Der Leitsatz des BGH-Urteils (I ZR 88/05) bzgl. unaufgeforderten Anrufen lautet wie folgt:

"

Suchmaschineneintrag

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2

Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbetreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kostenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).

BGH, Urteil v. 20. September 2007 - I ZR 88/05 - OLG Hamm, LG Essen"



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Letztes Update 17.09.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2010 | Seite drucken: BGH-Urteil im Wettbewerbsrecht zu unaufgeforderten Anrufen | Seite einem Freund senden: BGH-Urteil im Wettbewerbsrecht zu unaufgeforderten Anrufen

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