BGH-Urteil im Urheberrecht
Der BGH hat ein Urteil im Urheberrecht zu Mauerkunstwerken gefällt.
Der Leitsatz des BGH-Urteils (I ZR 42/04) im Urheberrecht lautet wie folgt:
"Staatsgeschenk
UrhG §§ 13, 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1
a) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.
b) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmenten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung)."
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Letztes Update 11.07.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2010 |

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