BGH-Urteil im Markenrecht zur Marke "POST"

Der BGH hat ein Urteil im Markenrecht zur Verwendung der Marke "POST" durch Dritte gefällt.

Der Leitsatz des BGH-Urteils vom 05.06.2008 (I ZR 169/05) im Markenrecht lautet wie folgt:

"                                                                                POST

MarkenG § 23 Nr. 2, §§ 50, 54

a) Ist eine im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach §§ 50, 54 MarkenG ergangene Löschungsanordnung noch nicht rechtskräftig, ist im Verletzungsrechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter vom Bestand der Marke auszugehen.

b)  Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff (hier: POST), stellt dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens (hier: Die Neue Post) für entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Monopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat. Erforderlich ist allerdings, dass das Drittkennzeichen sich durch Zusätze vom Markenwort abhebt und sich nicht an weitere Kennzeichen des Markeninhabers (hier: Posthorn, Farbe Gelb) anlehnt."



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Letztes Update 12.07.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: BGH-Urteil im Markenrecht zur Marke "POST" | Seite einem Freund senden: BGH-Urteil im Markenrecht zur Marke "POST"

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