BGH-Urteil im Markenrecht zu Haftung eines Internetmarktplatzbetreibers

Der BGH hat ein Urteil zur Haftung eines Internetmarktplatzbetreibers beim Bezug auf Marken gefällt.

Der Leitsatz des BGH-Urteils (I ZR 139/08) vom 22.07.2010 lautet wie folgt:

"                                                                                  Kinderhochstühle im Internet

BGB § 823 Abs. 1 Ai; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5; TMG § 7 Abs. 2 Satz 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden.

b) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen "ähnlich" oder "wie" auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.

c) Die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB sind auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar."


Alle Neuigkeiten im Überblick
Letztes Update 09.03.2011 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: BGH-Urteil im Markenrecht zu Haftung eines Internetmarktplatzbetreibers | Seite einem Freund senden: BGH-Urteil im Markenrecht zu Haftung eines Internetmarktplatzbetreibers

Zurück zur Startseite