BGH-Urteil über die graphische Darstellbarkeit einer Marke

Der BGH hat ein Urteil darüber gefällt, ob auch bei einer nicht eingetragenen sogenannten Bekannten Marke nach § 4 Nr. 2 Markengesetz die graphische Darstellbarkeit nach § 8 Abs.1 Markengesetz eine Voraussetzung ist.

Der Leitsatz des BGH-Urteils (I ZR 195/06) vom 19. 02.2009 bzgl. Marken- und Wettbewerbsrecht lautet wie folgt:
"                                                                                                                                              UHU
MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 9

a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.

b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.

c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein."


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Letztes Update 06.08.2009 | Copyrightİ Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: BGH-Urteil über die graphische Darstellbarkeit einer Marke | Seite einem Freund senden: BGH-Urteil über die graphische Darstellbarkeit einer Marke

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