BGH-Beschluss zur Eintragungsfähigkeit als Marke

Der BGH hat einen Beschluss zur Eintragungsfähigkeit eines Gattungsbegriffs als Marke gefällt.

Der Leitsatz des Beschlusses (I ZB 11/04) des BGHs zur Eintragungsfähigkeit eines glatt beschreibeden Gattungsbegriffs als Marke lautet wie folgt:
"Der Begriff "Lotto" stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B. "6 aus 49") eingeengt hat. Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i. S. von § 8 III MarkenG, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt."

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Letztes Update 01.10.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: BGH-Beschluss zur Eintragungsfähigkeit als Marke | Seite einem Freund senden: BGH-Beschluss zur Eintragungsfähigkeit als Marke

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