BGH-Beschluss zum Markenschutz eines Bestandteils einer komplexen Kennzeichnung

Der BGH hat im Markenrecht einen Beschluss zur eigenständigen Unterscheidungskraft eines Bestandteils einer komplexen Kennzeichnung gefasst.

Der Leitsatz des BGH-Beschlusses (I ZB 24/05) vom 21.02.2008 zum Schutz einer Marke lautet wie folgt:
"                                                                                                       VISAGE

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

Ein Zeichen kann durch die Benutzung als Bestandteil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit einer anderen Marke eigenständige Unterscheidungskraft erlangen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise infolge dieser Benutzung die nur durch den fraglichen Bestandteil gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend verstehen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 30 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars). Für den Nachweis einer solchen durch Benutzung als Bestandteil eines komplexen Zeichens erworbenen eigenständigen Unterscheidungskraft des fraglichen Bestandteils reicht es nicht aus, lediglich die Benutzung des Gesamtzeichens zu belegen. "




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Letztes Update 02.09.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: BGH-Beschluss zum Markenschutz eines Bestandteils einer komplexen Kennzeichnung | Seite einem Freund senden: BGH-Beschluss zum Markenschutz eines Bestandteils einer komplexen Kennzeichnung

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