BGH-Beschluss zum erfinderischen Schritt im Gebrauchsmusterrecht

Der BGB hat einen Beschnuss zum erfinderischen Schritt im Gebrauchsmusterrecht im Vergleich zum Patentrecht gefasst.

Die Absätze a) und c) des Leitsatzes zum BGB-Beschluss (X ZB 27/05) "Demonstrationsschrank" zu GebrMG § 1, § 3 lauten wie folgt:

"a) Wie die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen Tätigkeit im Patent-recht ist auch das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht nach § 1 GebrMG kein quantitatives, sondern ein qualitatives; die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist wie die der erfinderischen Tätigkeit das Ergebnis einer Wertung.

c) Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Es verbietet sich dabei, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten.

GebrMG §§ 15 ff."



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Letztes Update 10.12.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: BGH-Beschluss zum erfinderischen Schritt im Gebrauchsmusterrecht | Seite einem Freund senden: BGH-Beschluss zum erfinderischen Schritt im Gebrauchsmusterrecht

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