Beschluss des OLG Karlsruhe im Urheberrecht zur Auskunft über Verkehrsdaten

Das OLG Karlsruhe hat einen Beschluss zum für die Verkehrsdatenauskunft notwendigen Merkmal "gewerbliches Ausmaß" gefällt.

Der Leitsatz des Beschlusses (Az.: 6 W 47/09) des OLG Karlsruhe vom 01.09.2009 zur Auskunft der persönlichen Daten bei Filesharing lautet wie folgt:

" 1. Eine einstweilige Anordnung, mit der ausgesprochen wird, dass bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG zum Zwecke der Auskunftserteilung die Daten zu sichern, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welchen Anschrift bestimmte IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugeordnet waren, kann mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Eine solche Anordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG i.V. mit § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG; diese dort getroffene Regelung stößt weder auf europarechtliche noch auf verfassungsrechtliche Bedenken.

3. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG glaubhaft gemacht wird.

4. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist in der Regel anzunehmen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird."



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Letztes Update 30.09.2009 | Copyrightİ Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: Beschluss des OLG Karlsruhe im Urheberrecht zur Auskunft über Verkehrsdaten | Seite einem Freund senden: Beschluss des OLG Karlsruhe im Urheberrecht zur Auskunft über Verkehrsdaten

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