Beschluss des OLG Köln im Urheberrecht zur Rechtmäßigkeit einer Abmahnung

Das OLG Köln hat einen Beschluss zum Umfang des Unterlassungsverlangens gegenüber Privatpersonen gefasst.

In dem Beschluss (6 W 30/11) des OLG Köln vom 20.05.2011 wurde im Urheberrecht einem Rechtsinhaber die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung trotz Rechtsverstoßes verwehrt. Der Sachverhalt und die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung sind wie folgt kurz zusammengefasst:

Der Abmahnung war eine vorbereiteter Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt, in dem ein Unterlassen des öffentlichen zugänglich Machens nicht nur des konkreten Werks sondern sämtliche Werke des Rechtsinhabers verlangt wurde und am unteren Rand dieser Erklärung darauf hingewiesen wurde, dass die Erklärung keiner gesonderten Annahmeerklärung bedürfe, sofern keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen würden und dass "in Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen" die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen könnten. 

Aus der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung bei einem solchen Unterlassungsverlangen von einem gewerblich tätigen und rechtlich beratenen Gläubiger gegenüber einer Privatperson sei die Erforderlichkeit einer gerichtliche Inanspruchnahme wegen Unterlassens nicht zu schließen. Es sei vom Gläubiger zu verlangen, dass er dem Schuldner keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten könne. Eine Abgabe einer Unterlassungserklärung, die auf sämtliche Werke des Rechtsinhabers bezogen war, sei nicht erforderlich gewesen und könne in dieser Weise nicht verlangt werden.


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Letztes Update 05.06.2011 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: Beschluss des OLG Köln im Urheberrecht zur Rechtmäßigkeit einer Abmahnung | Seite einem Freund senden: Beschluss des OLG Köln im Urheberrecht zur Rechtmäßigkeit einer Abmahnung

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