Beschluss des OLG Düsseldorf im Urheberrecht zu Abmahnung wegen Filesharings

Das OLG Düsseldorf hat einen Beschluss zu den Anforderungen an eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bei Tauschbörsennutzung gefasst.

Das OLG Düsseldorf ist in seinem Beschluss (I-20 W 132/11) vom 14.11.2011 für Abmahnungen wegen Verletzungen im Urheberrecht der Aufassung, dass die Abmahnung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müsse, welches konkrete Verhalten beanstandet werde. Es sei in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau anzugeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig zu bezeichnen, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen könne.

Diese Meinung des OLG Düsseldorf lässt darauf schließen, dass danach bei Abmahnungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, kein Erstattungsanspruch der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung gegen den Abgemahnten besteht. 


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Letztes Update 19.01.2012 | Copyrightİ Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 | Seite drucken: Beschluss des OLG Düsseldorf im Urheberrecht zu Abmahnung wegen Filesharings | Seite einem Freund senden: Beschluss des OLG Düsseldorf im Urheberrecht zu Abmahnung wegen Filesharings

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