Auskunft
Im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht hat der Verletzte normalerweise einen Auskunftsanspruch gegen den Verletzer.
Ein Auskunftsanspruch im
Urheberrecht oder im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bezieht sich auf die konkreter Verletzungsart. So kann beispielsweise
Auskunft über Hersteller, Lieferanten, gewerbliche Abnehmer, Menge und Einnahmen bzgl. der Schutzrechtsverletzung verlangt werden. Der Auskunftsanspruch besteht streng genommen aus zwei Auskunftsansprüchen mit verschiedenen Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen. Der eine Auskunftsanspruch hat nicht das Verschulden des Verletzers als Voraussetzung und zielt auf das Erkennen und Vermeidung weiterer solcher Rechtsverstöße durch Dritte ab. Dieser Auskunftsanspruch ist verschuldensunabhängig und dient quasi der Gefahrenabwehr. Dabei wird normalerweise
Auskunft über die Vertriebswege wie den Hersteller, den Lieferanten und die gewerblichen Abnehmer verlangt. Ein Beispiel für einen solchen Auskunftsanspruch ist der § 19
Markengesetz.
Die zweite Art des Auskunftsanspruchs dient der Ermittlung des beim Verletzten entstandenen Schadens. Dieser Auskunftsanspruch wird oft aus Treu und Glauben nach § 242 BGB hergeleitet und ist wie der Schadensersatzsanspruch verschuldensabhängig. Eine Voraussetzung ist also das Verschulden des Verletzten, was manchmal insbesondere bei lediglich
Störerhaftung nicht gegeben ist. Bei dieser Art des Auskunftsanspruchs wird normalerweise
Auskunft über Menge, Dauer und Einnahmen verlangt.
Auskunft über andere Verletzungsarten als die Vorgeworfene kann normalerweise wegen unzulässiger Ausforschung nicht im Zivilrecht verlangt werden.
Letztes Update 03.09.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 |

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