Arbeitnehmererfindergesetz
Das Arbeitnehmerrefindergesetz regelt die Rechtslage bei Erfindungen von Arbeitnehmern
Dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. Dabei gelten als
Erfindungen nur solche die
patent- oder
gebrauchsmusterfähig sind.
Bei
Diensterfindungen im Sinne des § 4 ArbnErfG ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, diese dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber hat dann das Recht, die Erfindung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch zu nehmen. Er kann also die Erfindung auf seinen Namen beim
Patentamt anmelden. Der Arbeitnehmer hat dafür einen Anspruch auf Vergütung gemäß der §§ 9 -12 ArbnErfG, wobei als Richtschnur für die Ermittlung der Höhe der Vergütung die Vergütungsrichtlinie nach § 11 ArbnErfG dient.
Letztes Update 07.05.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 |

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