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Urteil des LG Köln im Wettbewerbsrecht bzgl. Facebook gegen StudiVZFacebook scheitert mit Unterlassungsklage gegen StudiVZ" Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat heute die Klage von Facebook gegen den Konkurrenten StudiVZ abgewiesen. Die in Kalifornien
ansässige Facebook Ltd. hatte behauptet, StudiVZ habe die Gestaltung der
Facebook-Seite in unlauterer Weise nachgeahmt. Außerdem sei der geheime
PHP-Quellcode von Seiten des Konkurrenten auf illegale Weise erlangt worden.
Darauf wurde der nun vom Landgericht zurückgewiesene Anspruch gestützt, die
weitere Verwendung der Bildschirmoberflächen von StudiVZ im geschäftlichen
Verkehr zu unterlassen. Nach Auffassung der
zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und
Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor. Es
fehle an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung. Diese komme deswegen
nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung von StudiVZ in
Deutschland im November 2005 der Konkurrent Facebook noch nicht den
erforderlichen Bekanntheitsgrad auf dem deutschen Markt hatte. Denn Facebook
richtete sich bis September 2006 – ausschließlich in englischer Sprache – nur
an nordamerikanische Studenten und Schüler. Erst seit März 2008 existiert eine
deutschsprachige Version. Eine Unlauterkeit der
Beklagten wegen unredlicher Erlangung von Kenntnissen oder Unterlagen der
Klägerin habe diese nicht substantiiert vorgetragen. Insofern habe die Klägerin
lediglich Vermutungen angestellt, die nicht ausreichend seien, um der Beklagten
unredliche Kenntniserlangung vorzuwerfen. Diese Vermutungen seien auch nicht
hinreichend konkret, um den ebenfalls von der Klägerin geltend gemachten sog.
Besichtigungsanspruch zu rechtfertigen. Damit wollte die Klägerin erreichen,
dass die PHP-Quellcodes beider Seiten durch einen Sachverständigen verglichen
werden sollte, um eine eventuelle Übernahme des klägerischen Produkts zu
beweisen. Letztlich – so die Zivilkammer – können die Übereinstimmungen auch
darauf beruhen, dass die Gründer von StudiVZ die Webseiten der Klägerin kannten
und diese mit Hilfe der im Internet für jedermann sichtbaren Informationen in
Anlehnung an die Seite der Klägerin nachprogrammierten bzw. nachprogrammieren
ließen. Ein Verstoß der Beklagten gegen die AGB der Klägerin liege hierin indes
nicht, weil die Beklagte nie selbst Vertragspartner der Klägerin war. Das
Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats Berufung
zum Oberlandesgericht Köln einlegen. Alle Neuigkeiten im Überblick |
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