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Positives Urteil für Abgemahnten wegen angeblichen FilesharingsDas AG Frankfurt a. M. hat eine Klage gegen einen wegen angeblichen Filesharings Verklagten abgewiesen.1. Soweit ein Interentanschlussinhaber glaubhaft darlegt, dass er zur angegebenen Zeit nicht zuhause war und die am Internetanschluss angeschlossenen Computer ausgeschaltet waren und sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung für ihn bestanden, existiert kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten. 2. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Internetanschlussinhaber der Täter des illegalen Filesharings war, besteht zumindest dann nicht, wenn er nicht alleine wohnt d. h. die Mitbewohner die Möglichkeit hatten, den Interentanschluss auch zu benutzen. 3. Die Rechtsprechung des BGH-Urteils "Halzband" zur Verantwortlichkeit des Mitglieds einer Internetauktionsplattform ist vor allem mangels besonderer Identifikationsmittel eines Internetanschlussinhabers auf Filesharingfälle nicht übertragbar. 4. Ein W-LAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich haftet erst für Rechtsverletzungen über den W-LAN-Anschluss von außen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines Anschlusses von außen bestehen. Alle Neuigkeiten im Überblick |
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