KG-Urteil zur Gegendarstellung
Das Kammergericht hat ein Urteil zur Textgröße einer Gegendarstellung gefällt.
Der Leitsatz des KG-Urteils (9 U 188/08) vom 18.12.2008 bzgl. der Textgröße einer Gegendarstellung lautet wie folgt:
"1. Die Schriftgröße einer Gegendarstellung hat
grundsätzlich der Größe
des Textes zu entsprechen, in dem die
Ausgangsmitteilung enthalten ist.
- 2.
Um einem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die
- gleiche Aufmerksamkeit wie bei Veröffentlichung der Ausgangsmitteilung
- zu sichern, ist grundsätzlich auch eine Überschrift „Gegendarstellung“
zu
- drucken, unabhängig davon, ob die Überschrift „Gegendarstellung“ in
- dem Gegendarstellungstext selbst bereits enthalten ist oder ob sie mit
- dem Abdruckverlangen gefordert wird.
- 3.
Andererseits muss bei der Abdruckanordnung stets die durch
- Art 5 Absatz
1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit beachtet
- werden, weshalb auch eine im Vergleich zur Größe der in einer
Überschrift
- enthaltenen Ausgangsmitteilung geringere Schriftgröße der
Gegendarstellung
- angemessen sein kann.
- 4.
Der Name des Betroffenen ist aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls
- drucktechnisch – in der Regel durch Fettdruck – hervorzuheben."
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Letztes Update 14.05.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2010 |

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