BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil zur Vorratsdatenspeicherung gefällt.
Die Leitsätze des BVerfG-Urteils (1 BvR 256/08 u. a.) vom 02.03.2010, das auch von Wichtigkeit in einigen Fällen im Urheberrecht ist, lauten wie folgt:
"
- Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung
von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie
sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden:
Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin
unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es
daher nicht an.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die
gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen
Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs
angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle
und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der
Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
- Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die
normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung
obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der
Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1
Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung
der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz-
und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
- Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen,
die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und
verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich
sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der
Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend
aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit
allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
- Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind
nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des
Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies
einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren
Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben
der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher
Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
- Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von
Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber
von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden
Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung,
Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben
zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche
Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von
besonderem Gewicht erlaubt werden."
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Letztes Update 15.04.2010 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 |

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