BGH-Urteil zur Bestimmung des Verletzergewinns im Wettbewerbsrecht
Der BGH hat ein Urteil zur Bestimmung des Verletzergewinns beim Nachahmungsschutz im Wettbewerbsrecht gefällt.
Der Leitsatz des BGH-Urteils (I ZR 6/04) zur Bestimmung des Kostenabzugs bei der Ermittlung des Verletzergewinns beim Nachahmungsschutz im Wettbewerbsrecht lautet in Anlehnung an die bisher vorwiegend im Patentrecht, Markenrecht und Geschmacksmusterrecht diskutierte Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) wie folgt:
"Steckverbindergehäuse
UWG § 4 Nr. 9, § 9
a) Die Grundsätze der Gemeinkostenanteil-Entscheidung (BGHZ 145, 366) sind auch für die Bemessung des sog. Verletzergewinns in Fällen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes anzuwenden.
b) Bei der Bemessung des Schadensersatzes nach diesen Grundsätzen gehören zu den Kosten, die der Produktion des rechtsverletzenden Gegenstands unmittelbar zugerechnet werden können, neben den Produktions- und Materialkosten und den Vertriebskosten die Kosten des Personals, das für die Herstellung und den Vertrieb des Nachahmungsprodukts eingesetzt ist, sowie bei Investitionen in Anlagevermögen die Kosten für Maschinen und Räumlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer), die nur für die Produktion und den Vertrieb der Nachahmungsprodukte verwendet worden sind.
c) Nicht anrechenbar sind die Kosten, die unabhängig vom Umfang der Produktion und des Vertriebs durch die Unterhaltung des Betriebs entstanden sind. Hierzu zählen allgemeine Marketingkosten, die Geschäftsführergehälter, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Anlagevermögen, das nicht konkret der Rechtsverletzung zugerechnet werden kann. Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf- und Entwicklungskosten sowie Kosten für die nicht mehr veräußerbaren Produkte."
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Letztes Update 03.06.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2012 |

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