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BGH-Urteil zum Verhältnis von Markenrecht zum DomainnamenDer BGH hat ein Urteil hinsichtlich der Ansprüche eines Markeninhabers gegen einen Domaininhaber gefällt."Nr. 39/2009 Streit um
Domainnamen ahd.de Der
u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit
Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten
als Domainname registriert und benutzt wird. Die
Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet,
benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung
"ahd". Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf
sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung
anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen "ahd.de". Vor
dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein
"Baustellen"-Schild mit dem Hinweis, dass hier "die
Internetpräsenz der Domain ahd.de" entstehe. Danach konnten
unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch
Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von
E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der
Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung "ahd" für das Angebot dieser
Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens
einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Der
Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte
verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung "ahd" für die
genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur
Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "ahd.de" hat er das
Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der
Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der
Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die
Buchstabenkombination "ahd" als Kennzeichen für die im Schutzbereich
der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu
benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber
eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts
vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder
ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 –
I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den
Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht
des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der
Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der
Bezeichnung "ahd" ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin
vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei. Einen
Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof
dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren
nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich
gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein
Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre
Geschäftsbezeichnung "ahd" nicht in Verbindung mit der
Top-Level-Domain "de" als Domainnamen nutzen könne, habe sie
grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung "ahd" erst nach der
Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht
rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des
Domainnamens beruft. Urteil
vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de LG
Hamburg – Urteil vom 26. Mai 2005 – 315 O 136/04 OLG
Hamburg – Urteil vom 5. Juli 2006 – 5 U 87/05 MMR
2006, 608 Karlsruhe,
den 20. Februar 2009 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501" Alle Neuigkeiten im Überblick |
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