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BGH-Urteil zum Unterlassungsantrag im WettbewerbsrechtDer BGH hat ein Urteil zum Umfang eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag gefällt." Freundschaftswerbung im Internet ZPO §
253 Abs. 2 Nr. 2 Bei
einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte
Rechtsfolge in dem Verbot der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen
Verhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur
Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat; es kommt
nicht darauf an, ob sich in anderer Weise ein wettbewerbswidriges Verhalten aus
einer mit der Klage zum Beweis der beanstandeten Verletzungshandlung
vorgelegten Anlage - wie einer E-Mail oder einem mehrseitigen Werbeprospekt -
ergeben kann." Alle Neuigkeiten im Überblick |
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