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BGH-Urteil im Wettbewerbsrecht zum vertragswidrigen Weiterverkauf von EintrittskartenDer BGH hat ein Urteil zum vertragswidrigen Weiterverkauf von Eintrittskarten und zum Verleiten zum Vertragsbruch gefällt." bundesligakarten.de BGB § 280 Abs. 1 Verkauft ein Erwerber den
gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein
vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach
zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu. UWG
§ 4 Nr. 10 a) Wer
gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und
seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine
Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern
unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4
Nr. 10 UWG. b) Wer in
Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet,
Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der
Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern
der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt
ist. c) In einem
derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden
Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des
Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit
oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden. " Alle Neuigkeiten im Überblick |
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