BGH-Urteil im Wettbewerbsrecht bzgl. Domainnamen
Der BGH hat ein Urteil zu den Voraussetzungen der Wettbewerbswidrigkeit bei Domainnamenregistrierung gefällt.
Der Leitsatz des BGH-Urteils (I ZR 135/06) vom 19.02.2009 bzgl. der Registrierung von Domainnamen lautet wie folgt:
"
ahd.de
UWG
§§ 3, 4 Nr. 10 a.F.
Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei
Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren
Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die
Löschung des Domainnamens begründen.
Solche Umstände liegen nicht
schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich
registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur
entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen
entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der
Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den
Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines
bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung
entsprechenden Domainnamen zu verwenden." Alle Neuigkeiten im Überblick
Letztes Update 05.07.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Bernhard Lindinger 2010 |

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