|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
BGH-Urteil im Urheberrecht zum Begriff des KunsthändlersDer BGH hat ein Urteil zum Kunsthändler i. S. d. § 26 Urhebergesetz gefällt." Sammlung Ahlers UrhG § 26
b)
Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer
gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) setzt ebenso wie der
Folgerechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1
UrhG (F: 10.11.1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise im
Inland erfolgt ist. c) Unter
Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche
Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche
Verpflichtungsgeschäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende
Veräußerungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 –
Folgerecht bei Auslandsbezug). d) Bei Unterzeichnung
des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist der erforderliche
Inlandsbezug gegeben. ZPO
§ 167
Alle Neuigkeiten im Überblick |
Statistik
gesamt:27710 gestern:11 heute:2 online:0 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||