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BGH-Urteil im Markenrecht zur Marke "POST"Der BGH hat ein Urteil im Markenrecht zur Verwendung der Marke "POST" durch Dritte gefällt." POST MarkenG § 23 Nr. 2, §§ 50, 54 a) Ist eine im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Vorliegens eines absoluten
Schutzhindernisses nach §§ 50, 54 MarkenG ergangene Löschungsanordnung noch
nicht rechtskräftig, ist im Verletzungsrechtsstreit bis zur Rechtskraft der
Entscheidung weiter vom Bestand der Marke auszugehen.
b) Besteht eine Marke aus einem die geschützten Waren oder
Dienstleistungen beschreibenden Begriff (hier: POST), stellt dessen Benutzung
durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens (hier: Die Neue Post)
für entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die guten
Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Monopols des
Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat.
Erforderlich ist allerdings, dass das Drittkennzeichen sich durch Zusätze vom
Markenwort abhebt und sich nicht an weitere Kennzeichen des Markeninhabers
(hier: Posthorn, Farbe Gelb) anlehnt." Alle Neuigkeiten im Überblick |
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